Gesundheitsberufe Berufsausübung anmelden
Gesundheitsberufe Berufsausübung anmelden
Wer selbständig in einem Gesundheitsberuf tätig ist, muss diese Tätigkeit anmelden.
Beschreibung
Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies dient der Erfüllung von Aufgaben im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung, der Kontrolle der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe sowie der Führung der Berufsbezeichnung. Eine solche Meldepflicht entfällt, wenn bereits eine entsprechende Verpflichtung gegenüber einer Heilberufekammer besteht.
Nähere Einzelheiten sind in der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 9. Dezember 2019 geregelt.
- Altenpflegerin oder Altenpfleger
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
- Apothekerin oder Apotheker verkammert
- Ärztin oder Arzt verkammert
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Heilpraktikerin oder Heilpraktiker mit allgemeiner Heilpraktikererlaubnis und mit sektoraler Heilpraktikererlaubnis
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut verkammert
- Logopädin oder Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Podologin oder Podologe
- Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut verkammert
- Rettungsassistentin oder Rettungsassistent
- Zahnärztin oder Zahnarzt verkammert
Kurztext
- Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausausübt, nuss dies dem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
- Zuständig: das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
- Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Zuständigkeit
An das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt am Standort der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte.
Die Meldepflicht besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall gibt die Heilberufekammer die Meldung an den Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt weiter.
Fristen
Anmeldung innerhalb eines Monats nach Beginn oder Ende der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder jedoch nur durch persönliche Vorlage - das Original der Erlaubnis.
Weitere Informationen
Anmeldeformulare erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Was sollte ich noch wissen?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,-- geahndet werden.
verwandte Vorgänge
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen
- Führungszeugnis vor Ort beantragen
- Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
Ansprechpartner
Kurt-Wagener-Straße 11
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Tel: +49 4121 4502-0Fax: +49 4121 4502-93332E-Mail: info[at]kreis-pinneberg.deWeb: www.kreis-pinneberg.de/Kreisverwaltung/Verwaltungsstruktur/Fachbereich+Soziales_+Jugend_+Schule+und+Gesundheit/Fachdienst+Gesundheit.html
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Frau Ulrich
Mitarbeiter Kreis Pinneberg - Fachdienst Gesundheit
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+49 4121 4502-3331
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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