Automatensteuer
Automatensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Automatensteuer erheben.
Beschreibung
Die Automatensteuer beziehungsweise Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Gemeinden überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Steueramt).
Fristen
Zahlung zum 20. des Folgemonats
Kosten
Die fälligen Gebühren sind vom Umsatz abhängig.
erforderliche Unterlagen
Geeignetheitsbestätigung für Automaten, Geräteanmeldung, Kassenzettel
Rechtsgrundlage
Vergnügungssteuersatzung
Weitere Informationen
Die notwendigen Vordrucke/Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
verwandte Vorgänge
- Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen
- Fleischgewinnung / Schlachtung: Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
- Ladenöffnungszeiten
- Stellvertretungserlaubnis für ein erlaubnisbedürftiges Gastgewerbe beantragen
Für diese kommunale Leistung können wir keinen Ansprechpartner ermitteln. Bitte wählen Sie eine andere Zuständigkeitsauswahl aus.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
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