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Kurzzeitkennzeichen beantragen

Kurzzeitkennzeichen beantragen

Das Kurzzeitkennzeichen können Sie als Privatperson oder Firma für ein verkehrssicheres, aber nicht zugelassenes Fahrzeug beantragen.

Sie können mit einem Kurzzeitkennzeichen eine Probefahrt machen oder ein Fahrzeug an einen anderen Ort überführen. Andere Fahrten sind nicht erlaubt.

Kurztext

  • Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen nur Probefahrten und Überführungsfahrten gemacht werden.
  • Sonstige Fahrtzwecke sind nicht zulässig.

  • Gültigkeitszeitraum: maximal 6 Tage

Voraussetzungen für das Fahrzeug:

  • verkehrssicher Zustand

  • EG-Typgenehmigung oder EG-Einzelgenehmigung beziehungsweise Betriebserlaubnis

  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung – "eVB")

  • bei Gebrauchtfahrzeugen: gültiger Hauptuntersuchungsbericht/Sicherheitsüberprüfung

  • bei Importen: Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: CoC) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs

 

Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter (z. B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Wenn Sie den Antrag vor Ort stellen möchten:

  • Melden Sie sich bei der zuständigen Zulassungsbehörde.

  • Sie können auch eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel aus Ihrem Autohaus) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

  • Das Antragsformular, können Sie vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen.

  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen sowie die Gebühr zu Ihrem Termin mit. Die Gebühr zahlen Sie vor Ort.

  • Ihre Unterlagen werden geprüft.

  • Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen Fahrzeugschein für die Kurzzeitzulassung.

Sie können den Antrag, falls möglich, auch online stellen.

Voraussetzungen

  • Ihr Fahrzeug muss einen genehmigtem Typ entsprechen oder es muss für das Fahrzeug eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt sein

  • Ihr Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung besitzen. Bei Neuwagen erfolgt keine gesonderte Untersuchung.

  • Ihr Fahrzeug muss haftpflichtversichert sein.

  • Ihr Fahrzeug muss sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort

 

  • Antrag für Kurzzeitkennzeichen

  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis)

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) oder Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)

  • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung – "eVB")

  • Bei Import aus dem Ausland: Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung: COC) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs

  • Gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder

  • Bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht

  • Bei Antragstellung durch eine minderjährige Person: Zustimmung der Erziehungsberechtigten

  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister

Zusätzlich, falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt:

  • Vollmacht, einschließlich Identitätsnachweis des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten (auch bei Zulassung für einen Verwandten)

 

Sie können mit einen Kurzzeitkennzeichen nur eine Probefahrt durchführen oder ihr Fahrzeug an einen andern Ort überführen. Andere Fahrten sind nicht erlaubt.

Hat Ihr Fahrzeug keinen gültigen Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU) oder keine gültige Betriebserlaubnis, wird das Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt auf direktem Weg zur nächsten Prüforganisation (zum Beispiel Dekra, TÜV Nord, TÜV Süd) ausgestellt.

Die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens ist nur an einem Fahrzeug möglich.

Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ist auch bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen (außerhalb des Saisonzeitraums) möglich.

Kurzzeitkennzeichen gelten ab Zuteilung.

Kurzzeitkennzeichen sind nur innerhalb Deutschlands gültig.

Fahrten ins Ausland müssen bei der jeweiligen Botschaft nachgefragt werden. Mit einigen Ländern gibt es Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Kurzzeitkennzeichen.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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Kontakt

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